Stand der Technik neu definiert: Was die EPA-Entscheidung G 1/23 für die Praxis bedeutet
Die Große Beschwerdekammer des EPA hat mit G 1/23 eine wichtige Weichenstellung vorgenommen: Öffentlich zugängliche Produkte gelten als Stand der Technik, auch wenn sie nicht vollständig analysiert oder reproduziert werden konnten. Einige wichtige Auswirkungen für die Praxis:
Das Wichtigste in Kürze
Die Entscheidung G 1/23 vom 2. Juli 2025 bringt Klarheit darüber, wie die Veröffentlichung komplexer Produkte im europäischen Patentrecht behandelt wird. Die Große Beschwerdekammer hat entschieden, dass ein öffentlich zugängliches Produkt zum Stand der Technik gehört – unabhängig davon, ob seine genaue Zusammensetzung oder Herstellung für Dritte nachvollziehbar ist:
I. Ein Produkt, das vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, kann nicht allein aus dem Stand der Technik im Sinne von Artikel 54(2) EPÜ ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder interne Struktur vor diesem Datum nicht vom Fachmann analysiert und reproduziert werden konnte.
II. Technische Informationen über ein solches Produkt, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurden, gehören zum Stand der Technik im Sinne von Artikel 54(2) EPÜ, unabhängig davon, ob der Fachmann das Produkt sowie dessen Zusammensetzung oder interne Struktur vor diesem Datum analysieren und reproduzieren konnte.
(Leitsatz der G 1/23, maschinell übersetzt, für die Original-Entscheidung siehe: Entscheidungstext)
Lange war es umstritten, ob ein Produkt zum Stand der Technik gehört, wenn es zwar öffentlich zugänglich ist, aber seine innere Struktur nicht ohne weiteres analysiert oder reproduziert werden kann.
Mit G 1/23 gibt die Große Beschwerdekammer eine eindeutige Antwort: Das Produkt gehört definitiv zum Stand der Technik, auch wenn es nicht vollständig reproduzierbar oder analysierbar ist. Bereits das wiederholte Beziehen eines unveränderten Produkts vom Markt kann demnach als eine Form der “Reproduktion” angesehen werden. Entscheidender ist daher die öffentliche Zugänglichkeit, nicht mehr die technische Reproduzierbarkeit.
Was ändert sich in der Praxis?
Diese Entscheidung wird spürbare Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Patentpraxis haben.
Um den späteren Schutz eines Produktes durch ein Patent nicht zu gefährden, sollten Unternehmen bei der öffentlichen Testung oder Demonstration von Produkten noch vorsichtiger werden. Auch unvollständig analysierbare Prototypen können neuheitsschädlich sein.
Auch hat die Entscheidung Bedeutung für Einspruchsverfahren, da sich neue Argumentationsmöglichkeiten eröffnen.
Neue Herausforderungen für moderne Technologien
Besondere Relevanz kann sich auch für moderne Technologiebereiche wie Software und Künstliche Intelligenz ergeben. Gerade hier fühlten sich Anmelder bislang sicher, wenn der Quelltext nicht offengelegt oder ein “Reverse-Engineering” nicht möglich war.
Zwar bezieht sich die G 1/23 nicht ausdrücklich auf diese Technologiebereich, dennoch sollte die Entscheidung für strategische Überlegungen nicht außer Acht gelassen werden. Selbst bei Binary-Code oder lediglich über APIs zugängliche Programme könnte eine Anwendung der neuen Entscheidung problematisch werden, falls diese dann als Stand der Technik gelten, auch wenn der Quellcode nicht offengelegt ist.
Auch für KI-Systeme sind ebenfalls weitreichende Folgen denkbar. Proprietäre KI-Modelle, die als Black Box zu Demonstrationszwecken oder über Cloud-Services zugänglich sind, könnten patentrechtlich relevant werden – unabhängig davon, ob Einblicke in die Architektur oder Trainingsmethoden möglich sind.
Dies stellt Unternehmen vor neue strategische Überlegungen beim Timing von Produktveröffentlichungen und Patentanmeldungen.
G 1/23 vereinfacht die Rechtslage erheblich und bringt mehr Rechtssicherheit in die Beurteilung komplexer Produkte. Gleichzeitig bringt sie neue strategische Möglichkeiten als auch erhöhte Sorgfaltspflichten.
**Update**
Am Donnerstag, 30.10.2025, 13:00 – 17:00 Uhr findet das Online-Webinar “YIN und YANG des Patentrechts”, in dem Patentanwältin Dr. Anna Katharina Heide der ambidexIP und Patentanwalt Sebastian Goebel unserer Kanzlei Bösherz Goebel Patentanwälte u.a. die G 1/23 – aber auch viele weitere Entscheidungen mit KI und Biotech-Bezug – diskutieren werden. Getreu dem Motto: “Was Biotech und KI voneinander lernen können”. Mehr erfahren Sie hier: Mehr erfahren Sie hier!

