Gute Ideen werden mit Kraft und Mut gemacht.
Warum wir für Sie und Ihre Innovationen einstehen
Sie entwickeln Produkte, die Ihren Kunden einen besonderen Wert bieten.
Sie befinden sich in einem anspruchsvollen Wettbewerbsumfeld.
Sie investieren viel Zeit, Energie und Geld in Ihre Produktentwicklung.
Der Erfolg Ihres Unternehmens hängt davon ab, wie schnell und in welcher Qualität Sie Produkte auf den Markt bringen.
Wir alle brauchen Unternehmen, die mutig neue Lösungen in die Welt bringen. Doch leider wird dieser Mut nicht immer belohnt.
Wer sät, kann nicht immer ernten.
Warum viele Innovationen am Markt scheitern
Fahren Sie die Ernte ein, die Sie verdient haben
So sollte es eigentlich sein.
Ein Wettbewerber hat sich mit einem sehr ähnlichen, aber weniger ausgereiften Produkt Marktbesitz verschafft. Darunter leidet das Image des hochwertigen „Originals“.
Das Produkt, das sorgfältig entwickelt wurde, wird zu einem angemessenen Preis vom Markt angenommen.
Ein Wettbewerber hat sich Knowhow zu Ihrem Produkt verschafft. Jetzt implementiert er dieses in seine eigenen Produkte.
Das Produkt, in das ein Unternehmen viel Geld, Zeit und Knowhow investiert hat, ist vor feindlichen Zugriffen geschützt.
Wer sät, kann nicht immer ernten.
Warum viele Innovationen am Markt scheitern.
Ein Wettbewerber hat sich mit einem sehr ähnlichen, aber weniger ausgereiften Produkt Marktbesitz verschafft. Darunter leidet das Image des hochwertigen „Originals“.
Das Produkt, das sorgfältig entwickelt wurde, wird zu einem angemessenen Preis vom Markt angenommen.
Das Produkt, in das ein Unternehmen viel Geld, Zeit und Knowhow investiert hat, ist vor feindlichen Zugriffen geschützt.
Ein Wettbewerber hat sich Knowhow zu Ihrem Produkt verschafft. Jetzt implementiert er dieses in seine eigenen Produkte.
Fahren Sie die Ernte ein, die Sie verdient haben.
So sollte es eigentlich sein.
Es ist nur fair, wenn Unternehmen von ihren eigenen Innovationen profitieren. Genau dafür machen wir uns stark.
Unser Leistungsportfolio für Ihre Erfolgsprodukte von morgen.
Digitale Technologien, Telekommunikation und Elektrotechnik
Wertsteigerung Ihrer digitalen Produkte durch die Patentierung von innovativen Software- und KI-Lösungen
Schutzrechts- und Strategiekonzepte für digitale Technologien und Telekommunikation
Ideen-Workshops zur Verbesserung des Produkterfolgs
Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs
Patentanwaltliche Beratung für Produkte mit nachhaltigem Wert.
Für Erfinder. Für Unternehmer. Für jeden.
Unser Warum
Der Wohlstand unserer Gesellschaft entstand, weil Menschen Probleme erkannt und Lösungen dazu entwickelt haben. Davon profitieren wir heute alle. Genau für diese Menschen dürfen wir arbeiten.
Unsere Mission
Innovative Unternehmen sollten von ihren Produkten angemessen profitieren können. Dafür setzen wir uns ein.
Leistungen sind vergleichbar. Menschen nicht.
Wir für Sie

Bernd Bösherz
Dipl.-Ing. | Patentanwalt
Bernd Bösherz ist Gründungspartner bei Bösherz Goebel Patentanwälte, Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik und verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz. Als IP Manager in einem großen Telekommunikationsunternehmen spezialisierte er sich auf Patentportfoliomanagement und Arbeitnehmererfindungsrecht.

Sebastian Goebel
M. Sc. | Patentanwalt | European Patent Attorney | European Patent Litigator
Sebastian Goebel ist Gründungspartner bei Bösherz Goebel Patentanwälte und seit 2013 im gewerblichen Rechtsschutz tätig. Er ist Absolvent der Elektro- und Informationstechnik sowie Laser und Photonik. Seine fachliche Spezialisierung liegt unter anderem im Schutz von KI-Technologien und Software, einem der dynamischsten und rechtlich anspruchsvollsten Bereiche des modernen Patentrechts.

Michael Wannek
M.Eng. | European Patent Attorney
M.Eng. | European Patent Attorney
Michael Wannek ist European Patent Attorney und damit zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt. Neben seiner Erfahrung im Bereich Informatik hat er einen technischen Hintergrund in Systems Engineering und Biomedizintechnik. Er verfügt somit über fundierte Kenntnisse in der Schnittstelle von Technik und Innovation.

Nico Ostermann-Myrau
M. Sc. | Patentingenieur
- Technischer Hintergrund: Studium der Informatik mit Schwerpunkt Intelligente Systeme
- Tätig im gewerblichen Rechtsschutz seit 2025

Dr. Samuel Königshofen
M.Sc. | Patentanwalt | European Patent Attorney
M.Sc. | Patentanwalt | European Patent Attorney
Dr. Samuel Königshofen hat Physik studiert, ist seit 2019 im gewerblichen Rechtsschutz tätig und verstärkt seit 2025 das Team von Bösherz Goebel Patentanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Automotive, Maschinen- und Anlagenbau, Elektrotechnik, Mechanik und Materialwissenschaften. Darüber hinaus verfügt Dr. Königshofen über umfassende Erfahrung im Marken- und Designrecht.

Team
Wir arbeiten Hand in Hand. Unsere erfahrene Assistenz, Patentanwaltsfachangestellten und Patentanwälte sind ein eingespieltes Team. Von der Fristüberwachung bis zur Verfahrenskoordination – das schafft Freiraum für strategische Weichenstellungen.
Benötigen Sie die Unterstützung unseres Team? Wir freuen uns auf den Austausch.
Klarheit. Weitsicht. Fokus.
Unsere Leistungen für Ihr erfolgreiches Produkt
Chancen erkennen:
Fundierte Analysen und Strategien für die Schutzfähigkeit Ihrer Produkte
Erfolgreich abgrenzen:
Überblick über konkurrierende Schutzrechte
Profitabilität erhöhen:
Impulse für die erfolgsorientierte Weiterentwicklung Ihrer Produkte
Sicher investieren:
Finanzierungspläne, die Ihre Schutzstrategie absichern
Zum Erfolg gehören Kompetenzen. Doch zum dauerhaften Erfolg gehört auch eine starke Beziehung.
Detailtiefe. Wertschätzung. Nähe.
Unsere Leistungen für Ihren langfristigen Erfolg
Substanz erarbeiten:
Wir gehen mit Ihnen gemeinsam fachlich wie strategisch in die Tiefe Ihres Produktes.
Engagiert zusammenarbeiten:
Wir verstehen uns als Mitverantwortliche für Ihren Unternehmenserfolg.
Gemeinsam gewinnen:
Wir setzen auf langfristige Beziehungen, die für beide Seiten ein immer größerer Gewinn werden.
Aktiv zuhören:
Durch persönliche Nähe zu Ihnen und Ihren Mitarbeitern verstehen wir Ihre unternehmerischen und persönlichen Ziele.
News
Stand der Technik neu definiert: Was die EPA-Entscheidung G 1/23 für die Praxis bedeutet
Die Große Beschwerdekammer des EPA hat mit G 1/23 eine wichtige Weichenstellung vorgenommen: Öffentlich zugängliche Produkte gelten als Stand der Technik, auch wenn sie nicht vollständig analysiert oder reproduziert werden konnten. Einige wichtige Auswirkungen für die Praxis:
Das Wichtigste in Kürze
Die Entscheidung G 1/23 vom 2. Juli 2025 bringt Klarheit darüber, wie die Veröffentlichung komplexer Produkte im europäischen Patentrecht behandelt wird. Die Große Beschwerdekammer hat entschieden, dass ein öffentlich zugängliches Produkt zum Stand der Technik gehört – unabhängig davon, ob seine genaue Zusammensetzung oder Herstellung für Dritte nachvollziehbar ist:
I. Ein Produkt, das vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, kann nicht allein aus dem Stand der Technik im Sinne von Artikel 54(2) EPÜ ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder interne Struktur vor diesem Datum nicht vom Fachmann analysiert und reproduziert werden konnte.
II. Technische Informationen über ein solches Produkt, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurden, gehören zum Stand der Technik im Sinne von Artikel 54(2) EPÜ, unabhängig davon, ob der Fachmann das Produkt sowie dessen Zusammensetzung oder interne Struktur vor diesem Datum analysieren und reproduzieren konnte.
(Leitsatz der G 1/23, maschinell übersetzt, für die Original-Entscheidung siehe: Entscheidungstext)
Lange war es umstritten, ob ein Produkt zum Stand der Technik gehört, wenn es zwar öffentlich zugänglich ist, aber seine innere Struktur nicht ohne weiteres analysiert oder reproduziert werden kann.
Mit G 1/23 gibt die Große Beschwerdekammer eine eindeutige Antwort: Das Produkt gehört definitiv zum Stand der Technik, auch wenn es nicht vollständig reproduzierbar oder analysierbar ist. Bereits das wiederholte Beziehen eines unveränderten Produkts vom Markt kann demnach als eine Form der “Reproduktion” angesehen werden. Entscheidender ist daher die öffentliche Zugänglichkeit, nicht mehr die technische Reproduzierbarkeit.
Was ändert sich in der Praxis?
Diese Entscheidung wird spürbare Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Patentpraxis haben.
Um den späteren Schutz eines Produktes durch ein Patent nicht zu gefährden, sollten Unternehmen bei der öffentlichen Testung oder Demonstration von Produkten noch vorsichtiger werden. Auch unvollständig analysierbare Prototypen können neuheitsschädlich sein.
Auch hat die Entscheidung Bedeutung für Einspruchsverfahren, da sich neue Argumentationsmöglichkeiten eröffnen.
Neue Herausforderungen für moderne Technologien
Besondere Relevanz kann sich auch für moderne Technologiebereiche wie Software und Künstliche Intelligenz ergeben. Gerade hier fühlten sich Anmelder bislang sicher, wenn der Quelltext nicht offengelegt oder ein “Reverse-Engineering” nicht möglich war.
Zwar bezieht sich die G 1/23 nicht ausdrücklich auf diese Technologiebereich, dennoch sollte die Entscheidung für strategische Überlegungen nicht außer Acht gelassen werden. Selbst bei Binary-Code oder lediglich über APIs zugängliche Programme könnte eine Anwendung der neuen Entscheidung problematisch werden, falls diese dann als Stand der Technik gelten, auch wenn der Quellcode nicht offengelegt ist.
Auch für KI-Systeme sind ebenfalls weitreichende Folgen denkbar. Proprietäre KI-Modelle, die als Black Box zu Demonstrationszwecken oder über Cloud-Services zugänglich sind, könnten patentrechtlich relevant werden – unabhängig davon, ob Einblicke in die Architektur oder Trainingsmethoden möglich sind.
Dies stellt Unternehmen vor neue strategische Überlegungen beim Timing von Produktveröffentlichungen und Patentanmeldungen.
G 1/23 vereinfacht die Rechtslage erheblich und bringt mehr Rechtssicherheit in die Beurteilung komplexer Produkte. Gleichzeitig bringt sie neue strategische Möglichkeiten als auch erhöhte Sorgfaltspflichten.
**Update**
Am Donnerstag, 30.10.2025, 13:00 – 17:00 Uhr findet das Online-Webinar “YIN und YANG des Patentrechts”, in dem Patentanwältin Dr. Anna Katharina Heide der ambidexIP und Patentanwalt Sebastian Goebel unserer Kanzlei Bösherz Goebel Patentanwälte u.a. die G 1/23 – aber auch viele weitere Entscheidungen mit KI und Biotech-Bezug – diskutieren werden. Getreu dem Motto: “Was Biotech und KI voneinander lernen können”. Mehr erfahren Sie hier: Mehr erfahren Sie hier!
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